Satzung des
Sport-Angler-Vereins
Büdelsdorf e.V.
in der Fassung des Beschlusses
Der Mitgliederversammlung vom 05.03.1993
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der am 23. Februar 1962 gegründete Verein führt den Namen
„Sportanglerverein Büdelsdorf e.V.“, im folgenden abgekürzt „SAV Büdelsdorf“ bezeichnet. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rendsburg unter der Nummer 272 eingetragen sowie
Mitglied im „Verbund Deutscher Sportfischer e.V.“. Er hat seinen Sitz in Büdelsdorf.
§2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung, Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens, der Hege und Pflege des Fischbestandes in heimatlichen Gewässern sowie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Artenschutz,, Umweltschutz und sonstiger behördlicher Bestimmungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein eine auf Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportorganisation ist, die finanzielle und sächliche Mittel bei Dritten beschafft und sie allen Mitgliedern, insbesondere auch Jugendlichen überlässt, und zwar zum Zwecke der Reinerhaltung der Gewässer, Schutz der Umwelt, Pflege des Fischbestandes, der Artenvielfalt sowie Einhaltung waidgerechter Fischerei und Einhaltung behördlicher und gesetzlicher Bestimmungen.
§3
Grundsätze
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Zuständigkeiten und Rechtslagen
Die Satzung bildet die Grundlage für alle Tätigkeiten des Vereins und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch die Entscheidung der Organe. Die Entscheidung der Organe des Vereins sind in
ihrem Zuständigkeitsbereich für die Organe verbindlich. Als Mitgliederversammlung gilt die jährlich stattfindende Jahreshauptversammlung.
§5
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Sportfischer sein und werden. Als Sportangler gilt derjenige, der die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne dass sie Fischerei
Haupt- oder Nebenerwerb ist. Zum Eintritt in den Verein bedarf es einer Aufnahme. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Jugendliche bedürfen zum Eintritt in den Verein der
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes seinen Austritt aus dem Verein erklären. Die Mitgliedbeiträge sind bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Satzung, wenn es ehrenrührige Handlungen begeht, sich durch Fischereivergehen strafbar macht oder die Grundsätze der
Waidgerechtigkeit verstößt sowie andre dazu anstiftet, unterstützt oder bewusst duldet, die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, insbesondere zum Verkauf oder Tausch
der Beute ausnutzt, trotz Mahnung mit seinem Beitrag ohne Angabe eines triftigen Grundes im Rückstand ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Ehrenrat angerufen werden. Er entscheidet endgültig. Bis zu seiner Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte, sofern der Vorstand den Ausschluss beschlossen hat. Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Ausschluss endgültig erfolgt ist, zu zahlen. Die Anrufung des Ehrenrates muss schriftlich binnen eines Monats seit dem Tag erfolgen, an dem Mitglied der Ausschluss
durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben worden ist. Seine Entscheidung ist endgültig.
§6
Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Verbandsabgaben für die Erstellung des Sportfischerpasses sowie evtl. weiterer Gebühren setzt die Mitgliederversammlung
entsprechend den Bedürfnissen des Vereins fest.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins innezuhalten und die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Ein Ausschluss im Sinne
von §5 der Satzung liegt vor, wenn ein Mitglied seine Beiträge drei Monate nach der jährlichen Jahreshauptversammlung nicht entrichtet hat.
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung zur Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal, und zwar in der ersten Jahreshälfte statt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Vorstand lädt zu der Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
erfolgen oder in der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung angekündigt sein. Die Einladung muss die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung muss
Folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung der Tagesordnung
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Berichte des Vorstandes
d) Berichte der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Anträge
h) Verschiedenes
Der erste Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Tagesordnung muss bei Beginn der Versammlung von den erschienenen Mitgliedern genehmigt werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu stellen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Im
übrigen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, wenn nicht 1/3 der erschienenen Mitglieder eine geheime Abstimmung
verlangt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der wesentliche Inhalt der Versammlung ist zu protokollieren. Das Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet, und der Schriftführer unterzeichnet das Protokoll. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§10
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Ein Kassenprüfer wird in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt, der andere in den Jahren mit ungerader Endziffer. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich, unvermutete Prüfungen sind zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) erster Vorstand
b) zweiter Vorsitzender
c) Schriftführer
d) erster Kassierer
e) zweiter Kassierer
f) Jugendwart
g) Sportwart
h) Gewässerwart
i) Pressewart.
Der Verein wird nach § 26 BGB gesetzlich durch den ersten Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die
Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Aufgabengebiete. Eine Vertretung regelt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für die Dauer von zwei Jahren, und zwar in folgenderWeise:
In den Jahren mit gerader Endziffer den ersten Vorsitzenden, den Schriftführer, den ersten Kassierer, den Sportwart und den Pressewart. In den Jahren mit ungerader Endziffer die
übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl jedes Mitgliedes des Vorstandes ist zulässig.
Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen, die ihrerseits Entlastung erteilt. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Monate, zusammen. Der erste Vorsitzende beruft ihn ein. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Drei seiner Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Verwaltung des Vereins ist ehrenamtlich.
§12
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung wählt weiterhin alle zwei Jahre, und zwar zusammen mit dem ersten Vorsitzenden, einen Ehrenrat mit fünf Mitgliedern. Darüber hinaus können zur Unterstützung für die Vereinsarbeit weitere Ausschüsse gewählt werden, wie z.B.
Sportausschuss, Jugendausschuss, Umweltausschuss usw.
§13
Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
A)Ehrungen
- nach 25-jährigen Vereinszugehörigkeit wird dem Mitglied die silberne Ehrennadel überreicht.
- nach 40-JährigenVereinszugehörigkeit wird dem Mitglied die goldene Ehrennadel überreicht.
- für aussergewöhnliche Leistungen und Verdienste in der Vereins- und Jugendarbeit können außerhalb der o.a. Punkte Ehrungen vorgenommen werden.
B) Ehrenmitgliedschaften
- bei 50-jährigen Vereinszugehörigkeit wird die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen.
- die Ehrenmitgliedschaft bei unter 50-jähriger Vereinszugehörigkeit wird durch die Jahreshauptversammlung gesondert beschlossen.
§14
Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen
Veranstaltungen des Vereins gehören dem Vereinsvermögen.
§15
Vereinsauflösung
Der Verein kann auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werde. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein nach Auflösung oder bei Wegfall begünstigter Zwecke und anschließender Abwicklung etwaiger Verbindlichkeiten des Vereins verbleibendes Vermögen fließt der Gemeinde Büdelsdorf zur Förderung gemeinnütziger
Zwecke des Fischereiwesens zu.
§16
Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 02.11.1973. Sie tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.1993 in Kraft.